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   BFH, 08.03.1956 - IV 19/56 U   

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https://dejure.org/1956,1070
BFH, 08.03.1956 - IV 19/56 U (https://dejure.org/1956,1070)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1956 - IV 19/56 U (https://dejure.org/1956,1070)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1956 - IV 19/56 U (https://dejure.org/1956,1070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung Veräußerungsrente und Versorgungsrente - Wertermittlung des übergebenen Betriebs - Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 339
  • DB 1956, 390
  • BStBl III 1956, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.04.1953 - IV 384/52 U

    Abzugsfähigkeit von für eine Forderung entstehenden Schuldzinsen unter

    Auszug aus BFH, 08.03.1956 - IV 19/56 U
    Zu derartigen Fällen hat bereits die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 384/52 U vom 10. April 1953, Slg. Bd. 57 S. 400, Bundessteuerblatt (BStBl) 1953 III S. 157, Stellung genommen.

    Bei der Entscheidung IV 384/52 U handelt es sich um Zinsen auf eine Forderung, die der Tochter als Ausstattung in Anrechnung auf ihren Erbteil gegeben worden ist.

  • BFH, 03.06.1953 - IV 391/52 U

    Einkommensteuerrechtliches Abzugsverbot bei Zahlungen an eine

    Auszug aus BFH, 08.03.1956 - IV 19/56 U
    Gleichartige Grundsätze spricht auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 391/52 U vom 3. Juni 1953, Slg. Bd. 57 S. 694, BStBl 1953 III S. 265, für eine Rente aus, die in Verbindung mit der Abtretung einer Kommanditbeteiligung der Mutter an den Sohn vereinbart werden ist.
  • BFH, 08.02.1957 - VI 27/56 U

    Anwendbarkeit von § 12 Ziff. 2 EStG bei Zusage der Rente einer gesetzlich

    Dieser Gedanke wird in der Entscheidung IV 19/56 U vom 8. März 1956 (Slg. Bd. 62 S. 339, BStBl 1956 III S. 126) dahin fortentwickelt, daß eine Rente, die Kinder anläßlich der Betriebsübernahme ihren Eltern zusagen, unter Umständen in der Weise aufgeteilt werden muß, daß bei den Kindern ein Teil als entgeltliche Versorgungsrente nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 abzugsfähig ist, während der Teil, der die Grenze einer angemessenen Gegenleistung übersteigt, unter das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 2 EStG fällt, also bei den Kindern nicht abgezogen werden darf.

    Die Rechtsauffassung der Urteile IV 391/52 U und IV 19/56 U ist im Fachschrifttum auf Bedenken gestoßen (vgl. Kaatz, Finanz-Rundschau 1954 S. 109, Hartz "Der Betrieb" 1956 S. 390, Littmann, Einkommensteuer-Recht, 5. Auflage Anm. 43 zu § 12 EStG).

    Der erkennende Senat gibt der älteren Rechtsprechung den Vorzug und hält deshalb an der in den Urteilen IV 391/52 U und IV 19/56 niedergelegten Rechtsauffassung nicht fest.

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

    Nach Ansicht des BFH steht bei ihr nicht der Austausch von Leistungen, sondern der Gedanke der Versorgung im Vordergrund (z.B. BFH-Urteile vom 8. März 1956 IV 19/56 U, BFHE 62, 339, BStBl III 1956, 126, und vom 3. Juli 1964 VI 346/62 U, BFHE 80, 202, BStBl III 1964, 548).
  • BFH, 20.01.1959 - I 200/58 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

    Es sind hier ähnliche Gesichtspunkte maßgebend, wie sie hinsichtlich der Unterscheidung von Versorgungsrenten und Veräußerungsrenten beim Erwerber in der Rechtsprechung, so in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 456/39 vom 26. Juli 1939 (RStBl 1939 S. 1120) und in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 19/56 U vom 8. März 1956 (BStBl 1956 III S. 126, Slg. Bd. 62 S. 339), zum Ausdruck kommen.
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